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Der Kindergipfel:
Wichtige Dokumente


Die Rechte des Kindes in der Schule

Resolution der Konferenz von Luxemburg, 13-15. September 200l

Präambel

Artikel 28 und 29 der Konvention der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes legen das Recht des Kindes auf Bildung und Chancengleichheit sowie die Ziele der Bildungseinrichtungen fest. In den 11 Jahren seit der Unterzeichnung und Ratifizierung dieser Konvention durch fast alle Staaten dieser Erde wurden beachtliche Fortschritte im Bereich der Erziehung und Bildung gemacht aber auch heute gehen noch über 100 Millionen Kinder nicht zur Schule, darunter besonders viele Mädchen.

Doch die UN-Konvention enthält auch noch andere Rechte: z.B. das Recht auf Gleichbehandlung (Art. 2), die Vorrangigkeit der Interessen des Kindes (Art. 3), die Meinungsfreiheit und das Recht gehört zu werden (Art 12, 13), das Recht auf Spiel und Freizeit (Art. 31), Rechte von Flüchtlingskindern (Art. 22) und Kindern mit Behinderung (Art. 23)... In den Ländern, die im Erziehungs- und Bildungsbereich formal die Anforderungen der Konvention erfüllen, werden die Rechte des Kindes in der Schule jedoch oft gar nicht oder nur in unzureichendem Masse respektiert. Kinder sind meistens noch Objekte von Bildung und nicht Subjekte des eigenen Lernens.

Die folgende Resolution richtet sich an alle, die am Erziehungs- und Bildungsprozess beteiligt sind. Sie hat das Ziel, auf die Rechte des Kindes in der Schule aufmerksam zu machen, und das Zusammenleben aller Beteiligten zu verbessern. Entscheidungsträger werden aufgefordert, alles in ihrer Macht stehende zu tun, um weit über die Mindestanforderungen der UN-Konvention hinauszugehen. Diese Resolution wurde unter Mitarbeit von Kindern erstellt.

Das Recht auf Gleichbehandlung

Artikel 2

(1) Die Vertragsstaaten achten die in diesem Übereinkommen festgelegten Rechte und gewährleisten sie jedem ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Kind ohne jede Diskriminierung unabhängig von der Rasse, der Hautfarbe, dem Geschlecht, der Sprache, der Religion, der politischen und sonstigen Anschauung, der nationalen, ethnischen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, einer Behinderung, der Geburt oder des sonstigen Status des Kindes, seiner Eltern oder seines Vormunds.
(2) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen , um sicherzustellen, dass das Kind vor allen Formen der Diskriminierung oder Bestrafung wegen des Status, der Tätigkeiten, der Meinungsäußerungen oder der Weltanschauung seiner Eltern, seines Vormunds oder seiner Familienangehörigen geschützt wird.

Schule soll ein Ort werden in dem alle Kinder willkommen sind und sich wohl fühlen. Das Recht auf Nichtausgrenzung ist ein Menschenrecht. Die Gestaltung des Lebensraums Schule soll sich an den Bedürfnissen und Rechten der Kinder orientieren, wie sie in Artikel 29 KRK bezeichnet sind. Dies kann verwirklicht werden z.B. durch

  • Erneuerung der Lehreraus- und -fortbildung, respektive der Pflicht zur Fortbildung
  • kleinere Lerngruppen
  • Berücksichtigung der Lebenssituation der Kinder bei der Unterrichtsgestaltung
  • Verankerung des Auftrages der Schule das Lernen zu lernen in den Schulgesetzen
  • Wahrung der Rechte der Flüchtlings- und Einwandererkinder
  • Förderung von inclusiver Erziehung
  • Stärkung der Konfliktbewältigungskompetenz von Kindern,
  • Entwicklung von Prozeduren zur fairen Bewältigung von Konflikten
  • Gemeinsame Erziehung und Bildung von Kindern mit und ohne Behinderung als Regelschule
  • Umbau der Sonderschulen in Ressourcezentren für "Inclusive Education"
  • Förderung der Schüler mit Verhaltensauffälligkeiten, Lern- und Leistungsschwächen
  • Ausbau von Früherkennung und Frühförderung
  • Berücksichtigung und Förderung der individuellen Begabungen
  • Förderung des partnerschaftlichen Umgangs der Kinder miteinander
  • Abbau von Rollenklischees Ermöglichen einer positiven Diskriminierung

Die Vorrangigkeit der Interessen des Kindes

Artikel 3

(1) Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.
(2) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dem Kind unter Berücksichtigung der Rechte und Pflichten seiner Eltern, seines Vormunds oder anderer für das Kind gesetzlich verantwortlicher Personen den Schutz und die Fürsorge zu gewährleisten, die zu seinem Wohlergehen notwendig sind; zu diesem Zweck treffen sie alle geeigneten Gesetzgebungs- und Verwaltungsmaßnahmen.
(3) Die Vertragsstaaten stellen sicher, das die für die Fürsorge für das Kind oder dessen Schutz verantwortlichen Institutionen, Dienste und Einrichtungen den von den zuständigen Behörden festgelegten Normen entsprechen, insbesondere im Bereich der Sicherheit und der Gesundheit sowie hinsichtlich der Zahl und der fachlichen Eignung des Personals und des Bestehens einer ausreichenden Aufsicht.

Schule muss zu einem Experimentierfeld für das Erlernen demokratischer Umgangsformen werden. Hier soll das Kind auf ein verantwortungsbewusstes Leben in einer freien Gesellschaft im Geist der Verständigung, des Friedens, der Toleranz und der Gleichberechtigung vorbereitet werden. Dazu gehören:

  • Beratungs- und Entscheidungsgremien, in denen die Schüler, zusammen mit den anderen Partnern, nicht nur scheinbare sondern wirkliche Macht ausüben können
  • Die Gestaltung des Schulalltags durch die Kinder
  • Veränderung der Rahmenbedingungen hin zu einer Schule für Kinder
  • An dem Entwicklungsstand der Kinder orientierte Auseinandersetzung mit Menschen- und Kinderrechten in Verantwortung der Schule
  • Förderung von Eigeninitiative bei den Kindern in- und außerhalb der Schule
  • Förderung der Solidarität mit Kindern aus Ländern in denen Armut und Unterdrückung herrscht
  • Förderung des grenzüberschreitenden Austauschs von Schülern
  • Erhaltung der kulturellen Identität und Sprache des Einwandererkindes
  • Berücksichtigung des besten Interesses des Flüchtlingskindes bei Beendigung des Aufenthaltrechts
  • Recht auf gewaltfreie Schule Verankerung des Auftrages der Schule das Lernen zu lernen in den Schulgesetzen

Partizipation und Meinungsfreiheit

Artikel 12

(1) Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äußern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife.
(2) Zu diesem Zweck wird dem Kind insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen das Kind berührenden Gerichts oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden.

Artikel 13

(1) Das Kind hat das Recht auf freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, ungeachtet der Staatsgrenzen Informationen und Gedankengut jeder Art in Wort, Schrift oder Druck, durch Kunstwerke oder andere vom Kind gewählte Mittel sich zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben.
(2) Die Ausübung dieses Rechts kann bestimmten, gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die erforderlich sind
a) für die Achtung der Rechte oder des Rufes anderer oder
b) für den Schutz der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung (ordre public), der Volksgesundheit oder der öffentlichen Sittlichkeit.

Grundbedingungen für erfolgreiches Lernen sind eine positive Leistungsmotivation, die Befriedigung von Neugier und Lust, kreatives Experimentieren und ein zwangloser Umgang mit dem Fehler. Schule muss von einer belehrenden zu einer lernenden Einrichtung werden und die gewaltigen Möglichkeiten der Informations- und Kommunikationstechnologien nutzen. Das bedeutet:

  • Abkehr von den traditionellen Programmen und Curricula
  • Überarbeitung der alten Versetzungs- und Bewertungskriterien
  • Beteiligung der Schüler am Ausarbeiten von Projekten
  • Bestmögliche Ausstattung der Schulen mit Lehr- und Lernmaterial
  • Verlagerung von Lernprozessen außerhalb der Schulen
  • Beteiligung von Schüler und Schülerinnen an der Gestaltung von Schulgebäuden und -gelände Mitgestaltung von Unterrichtsmaterial durch Schüler/ und Schülerinnen

Das Recht auf Spiel, Freizeit und Erholung

Artikel 31

(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf Ruhe und Frieden an, auf Spiel und altersgemäße aktive Erholung sowie auf freie Teilnahme am kulturellen und künstlerischen Leben.
(2) Die Vertragsstaaten achten und fördern das Recht des Kindes auf volle Beteiligung am kulturellen und künstlerischen Leben und fördern die Bereitstellung geeigneter und gleicher Möglichkeiten für die kulturelle und künstlerische Betätigung sowie für aktive Erholung und Freizeitbeschäftigung.

Lernprozesse sind äußerst vielfältig. Schule soll davon nicht einen Typ einseitig bevorzugen sondern alle Sinne des Kindes ansprechen. Der Lernprozess bedeutet immer auch einen Wechsel von An- und Entspannung. Gerade soziales Lernen findet intensiv auch in Spiel und Freizeit statt. Das bedeutet:

  • Freundliche, innovative und kindgerechte Gebäude
  • Möglichkeit der Ganztagsbetreuung mit abwechslungsreichem Programm
  • Lebensraumorientierung und mehr Platz für soziales Lernen
  • Förderung der Persönlichkeit, der Begabung und der geistigen und körperlichen Fähigkeiten des Kindes Recht auf Rückzugsmöglichkeiten.

Conclusion

Im Hinblick auf Globalisierung ist es wichtig über einen Rahmenplan für Schulen nachzudenken, der gemeinsame Eckpunkte für Bildung und Erziehung der Kinder festlegt und den grenzüberschreitenden Austausch von Schüler und Schülerinnen fördert. Um die Diskrepanz in Bildungs- und Erziehungsfragen zwischen Kindern, Eltern und Pädagogen zu verringern, ist es wichtig neutrale und unabhängige Beratung und Information an alle Beteiligten heran zu tragen. Das alles kann nur gelingen unter Ausschöpfung aller verfügbaren Mittel und in internationaler Zusammenarbeit (Art. 4 KRK)

Luxemburg, den 15 September 2001


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Der Kindergipfel ist ein Projekt der Naturfreundejugend Deutschlands

und der Zeitschrift

mit Unterstützung durch

der Akademie Remscheid für musische Bildung und Medienerziehung
Gefördert durch die Stiftung Jugendmarke

Letzte Änderung am 15.10.2001 durch Günter Klarner