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Der Kindergipfel: |
Die Rechte des Kindes in der SchuleResolution der Konferenz von Luxemburg, 13-15. September 200lPräambel Artikel 28 und 29 der Konvention der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes legen das Recht des Kindes auf Bildung und Chancengleichheit sowie die Ziele der Bildungseinrichtungen fest. In den 11 Jahren seit der Unterzeichnung und Ratifizierung dieser Konvention durch fast alle Staaten dieser Erde wurden beachtliche Fortschritte im Bereich der Erziehung und Bildung gemacht aber auch heute gehen noch über 100 Millionen Kinder nicht zur Schule, darunter besonders viele Mädchen. Doch die UN-Konvention enthält auch noch andere Rechte: z.B. das Recht auf Gleichbehandlung (Art. 2), die Vorrangigkeit der Interessen des Kindes (Art. 3), die Meinungsfreiheit und das Recht gehört zu werden (Art 12, 13), das Recht auf Spiel und Freizeit (Art. 31), Rechte von Flüchtlingskindern (Art. 22) und Kindern mit Behinderung (Art. 23)... In den Ländern, die im Erziehungs- und Bildungsbereich formal die Anforderungen der Konvention erfüllen, werden die Rechte des Kindes in der Schule jedoch oft gar nicht oder nur in unzureichendem Masse respektiert. Kinder sind meistens noch Objekte von Bildung und nicht Subjekte des eigenen Lernens. Die folgende Resolution richtet sich an alle, die am Erziehungs- und Bildungsprozess beteiligt sind. Sie hat das Ziel, auf die Rechte des Kindes in der Schule aufmerksam zu machen, und das Zusammenleben aller Beteiligten zu verbessern. Entscheidungsträger werden aufgefordert, alles in ihrer Macht stehende zu tun, um weit über die Mindestanforderungen der UN-Konvention hinauszugehen. Diese Resolution wurde unter Mitarbeit von Kindern erstellt. Das Recht auf Gleichbehandlung Artikel 2 (1) Die Vertragsstaaten achten die in diesem
Übereinkommen festgelegten Rechte und gewährleisten sie jedem ihrer
Hoheitsgewalt unterstehenden Kind ohne jede Diskriminierung unabhängig von
der Rasse, der Hautfarbe, dem Geschlecht, der Sprache, der Religion, der
politischen und sonstigen Anschauung, der nationalen, ethnischen oder sozialen
Herkunft, des Vermögens, einer Behinderung, der Geburt oder des
sonstigen Status des Kindes, seiner Eltern oder seines Vormunds.
Schule soll ein Ort werden in dem alle Kinder willkommen sind und sich wohl fühlen. Das Recht auf Nichtausgrenzung ist ein Menschenrecht. Die Gestaltung des Lebensraums Schule soll sich an den Bedürfnissen und Rechten der Kinder orientieren, wie sie in Artikel 29 KRK bezeichnet sind. Dies kann verwirklicht werden z.B. durch
Die Vorrangigkeit der Interessen des Kindes Artikel 3 (1) Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen,
gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der
sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder
Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein
Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.
Schule muss zu einem Experimentierfeld für das Erlernen demokratischer Umgangsformen werden. Hier soll das Kind auf ein verantwortungsbewusstes Leben in einer freien Gesellschaft im Geist der Verständigung, des Friedens, der Toleranz und der Gleichberechtigung vorbereitet werden. Dazu gehören:
Partizipation und Meinungsfreiheit Artikel 12 (1) Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig
ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen
das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äußern, und berücksichtigen
die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner
Reife. Artikel 13 (1) Das Kind hat das Recht auf freie Meinungsäußerung;
dieses Recht schließt die Freiheit ein, ungeachtet der Staatsgrenzen
Informationen und Gedankengut jeder Art in Wort, Schrift oder Druck, durch
Kunstwerke oder andere vom Kind gewählte Mittel sich zu beschaffen, zu
empfangen und weiterzugeben.
Grundbedingungen für erfolgreiches Lernen sind eine positive Leistungsmotivation, die Befriedigung von Neugier und Lust, kreatives Experimentieren und ein zwangloser Umgang mit dem Fehler. Schule muss von einer belehrenden zu einer lernenden Einrichtung werden und die gewaltigen Möglichkeiten der Informations- und Kommunikationstechnologien nutzen. Das bedeutet:
Das Recht auf Spiel, Freizeit und Erholung Artikel 31 (1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des
Kindes auf Ruhe und Frieden an, auf Spiel und altersgemäße aktive
Erholung sowie auf freie Teilnahme am kulturellen und künstlerischen Leben.
Lernprozesse sind äußerst vielfältig. Schule soll davon nicht einen Typ einseitig bevorzugen sondern alle Sinne des Kindes ansprechen. Der Lernprozess bedeutet immer auch einen Wechsel von An- und Entspannung. Gerade soziales Lernen findet intensiv auch in Spiel und Freizeit statt. Das bedeutet:
Conclusion Im Hinblick auf Globalisierung ist es wichtig über einen Rahmenplan für Schulen nachzudenken, der gemeinsame Eckpunkte für Bildung und Erziehung der Kinder festlegt und den grenzüberschreitenden Austausch von Schüler und Schülerinnen fördert. Um die Diskrepanz in Bildungs- und Erziehungsfragen zwischen Kindern, Eltern und Pädagogen zu verringern, ist es wichtig neutrale und unabhängige Beratung und Information an alle Beteiligten heran zu tragen. Das alles kann nur gelingen unter Ausschöpfung aller verfügbaren Mittel und in internationaler Zusammenarbeit (Art. 4 KRK) Luxemburg, den 15 September 2001 |
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Der Kindergipfel ist ein Projekt der Naturfreundejugend
Deutschlands und der Zeitschrift mit Unterstützung durch ![]() der Akademie Remscheid für musische Bildung und Medienerziehung
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| Letzte Änderung am 15.10.2001 durch Günter Klarner |